Satzung

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Satzung des Tennisclub Blau-Weiß Heppenheim e.V.

beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Oktober 2021

§1 Name, Sitz und Zweck des Clubs

(a) Der Club führt den Namen Tennisclub Blau-Weiß Heppenheim e.V.
(b) Der Tennisclub Blau-Weiß Heppenheim e.V. mit Sitz in Heppenheim verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(c) Zweck des Vereins ist vorrangig die Förderung des Tennissports.
(d) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen sowie die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(e) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(f) Mitglieder und Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann
in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen
Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des
Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des
Vorstands (geschäftsführender und erweiterter Vorstand), die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen
sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Die Gemeinnützigkeit des Vereins darf dadurch nicht
gefährdet werden.
(g) Die Clubfarben sind blau/weiß.

§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


§3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(a) Mitglied des Clubs kann jede Person werden. Bei Minderjährigen oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(b) Das Aufnahmegesuch ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Die Benachrichtigung über die Aufnahme erfolgt schriftlich. Bis zur Entscheidung über das
Aufnahmegesuch wird dem Antragsteller Gastrecht gewährt. Eine Ablehnung des Antrages erfolgt ohne
Begründung.
Der Club besteht aus:

  1. Ehrenmitgliedern, 2. aktiven Mitgliedern, 3. inaktiven (passiven) Mitgliedern , 4. jugendlichen
    Mitgliedern.

    (c) Zu Ehrenmitgliedern können durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes solche
    Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Club oder um den Tennissport überhaupt
    erworben haben. Sie zahlen keinen Beitrag, sind aber stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen.
    (d) Aktive Mitglieder sind alle volljährigen Mitglieder; sie sind die eigentlichen Träger des Clubs und als solche
    in alle Ehrenämter des Clubs wählbar. Sie haben das Recht, die Clubgeräte und Plätze zu Übungen zu benutzen
    und an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
    (e) lnaktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv nicht betreiben, die durch Zahlung eines
    festgesetzten Beitrages den Club in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm
    aufrechterhalten wollen. Die inaktiven Mitglieder haben – abgesehen von dem Recht der Ausübung des
    Tennissports – die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder des Clubs. Die Eigenschaft eines inaktiven
    Mitglieds wird durch die schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erworben.
    (f) Ein Wechsel von einer aktiven zu einer inaktiven Mitgliedschaft kann nur durch eine schriftliche Erklärung
    an den Vorstand zum 31. Dezember erfolgen. Die Erklärung zum Statuswechsel muss spätestens vier Wochen
    vor diesem Termin eingegangen sein und wird im Folgejahr wirksam.
    (g) Jugendliche Mitglieder sind alle nicht volljährigen Mitglieder. Sie sind in Ehrenämter des Clubs nicht
    wählbar und haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie haben das Recht, die Clubgeräte und Plätze zu Übungen zu
    benutzen und an Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
    (h) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Clubs nach Kräften zu erhalten und zu fördern, die
    Satzungen und Verordnungen des Clubs einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der
    Mitgliederversammlung zu befolgen. Sie können für Beschädigungen des Clubeigentums ersatzpflichtig
    gemacht werden.

    §4 Beiträge- und Aufnahmegebühren
    Über die Höhe der Aufnahmegebühren, der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen beschließt die
    Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, über die Einrichtung und den Umfang eines Arbeitsdienstes zu
    beschließen und für den Fall, dass ein Mitglied der Verpflichtung zum Arbeitsdienst nicht nachkommt, eine
    Ausgleichsabgabe zu erheben und deren Höhe festzulegen.
    Alle vorgenannten Beträge werden im Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung eingezogen.

    §5 Erlöschen der Mitgliedschaft
    (a) Die Mitgliedschaft erlischt durch

Tod, 2. Austritt, 3. Ausschluss.
(b) Der Austritt aus dem Club kann nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zum 31. Dezember
erfolgen. Die Kündigung muss spätestens vier Wochen vor diesem Termin eingegangen sein. Bei Minderjährigen
und in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
(c) Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Clubs, seine Satzungen oder Beschlüsse
verstößt oder länger als drei Monate mit seinen Beitragszahlungen oder Umlagen im Rückstand bleibt, kann
durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu.
(d) Bei Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung jeglicher aus der
Mitgliedschaft entstandenen und an den Club geleisteten Zahlungen oder Sachleistungen. Ausgetretene und
ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Club; ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der
Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§6 Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind:

Mitgliederversammlung, 2. Geschäftsführender Vorstand, 3. Erweiterter Vorstand.

§7 Vorstand
(a) Der Vorstand setzt sich im Sinne des §26 BGB aus dem geschäftsführenden Vorstand wie folgt zusammen:
• Vorsitz
• Stellvertretender Vorsitz (Finanzvorstand)
• Stellvertretender Vorsitz (Technikvorstand)
• Stellvertretender Vorsitz (Sportvorstand)
Der Vorstand ist in der Vertretung nach außen unbeschränkt. Jeweils zwei geschäftsführende
Vorstandsmitglieder handeln gemeinsam als gesetzliche Vertreter für den Club gerichtlich und außergerichtlich.
(b) Dem erweiterten Vorstand können nach Zuständigkeiten stimmberechtigt angehören:
im Bereich Vorsitz
• Beisitzer Verwaltung
• Beisitzer Presse/Öffentlichkeitsarbeit
im Bereich Finanzen
• Beisitzer Mitgliederverwaltung
• Beisitzer Sponsoring
im Bereich Technik
• Beisitzer Anlage
• Beisitzer Anschaffungen
im Bereich Sport
• Jugendwart
• Beisitzer Training Jugend
• Beisitzer Medenrunde Jugend
• Sportwart
• Cheftrainer
• Beisitzer Mitgliedergewinnung
• Beisitzer Breitensport
(c) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung für seine Tätigkeit aufzustellen und die Zuordnung
einzelner Aufgaben zu den einzelnen Ressorts nach Bedarf und im Interesse des Vereins festzulegen. Dazu
können Teams gebildet werden.
(d) Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl oder seiner Wiederwahl im
Amt.
(e) Sind Vorstandspositionen nicht besetzt, kann der Vorstand neue Vorstandsmitglieder bestimmen
(Kooptation). Die Kooptation ist wirksam bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Dem Vorstand
dürfen höchstens vier kooptierte Mitglieder angehören.
(f) Der Vorstand kann jederzeit nach schriftlicher Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung mit einer
Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen durch Einladung des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall einer
seiner Stellvertreter zusammentreten und ist bei Anwesenheit von fünf Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
Er entscheidet nach absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(g) Der geschäftsführende Vorstand kann im Bedarfsfall entgeltliche Verträge mit Dritten (z. B. Platzwart,
Clubsekretär) zur Entlastung der Vorstandsmitglieder abschließen.
i) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dürfen nicht in einem Beschäftigten- und/oder
Beauftragtenverhältnis stehen bzw. für Leistungen des Vereins Gegenleistungen erhalten, sofern dies der
Vorstand im Einzelfall nicht anders entscheidet.

§8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich bis zu 3 Kassenprüfer, von denen mindestens einer prüfen muss. Die
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§9 Mitgliederversammlung
(a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im Frühjahr einzuberufen.
(b) Alle Mitglieder werden 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen. Dies kann durch
E-Mail erfolgen, sofern das Mitglied dem nicht widerspricht. Zusätzlich soll die Einladung am Clubhaus
ausgehängt werden.
(c) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Bericht des Vorstandes
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Ggf. Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer bzw. Nachwahlen
Satzungsänderungen
(Wortlaut der Änderung muss den Mitgliedern in der Versammlung vorliegen und ist am Clubhaus für 7 Tage
vor der Versammlung auszuhängen)
Anträge und Verschiedenes.
(d) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung stehenden
Punkte beschlussfähig.
(e) Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese sind spätestens 5
Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem unter
Punkt ‚Anträge und Verschiedenes‘ der Tagesordnung zu beraten.
(f) Bei Beschlussfassung, außer über Satzungsänderungen, genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen zur Annahme eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen und muss als
Tagesordnungspunkt im vorhinein ersichtlich aufgeführt sein.
Beschlüsse haben, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wird, sofort bindende Kraft für den Club. Die in der
Versammlung gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten. Die Niederschrift ist vom
Protokollführer und dem Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von einem geschäftsführen Vorstandsmitglied) zu
unterschreiben.
(g) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt
· auf Beschluss des Vorstandes,
· auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe.
Sie müssen vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung des Vorstands bzw. nach Eingang
des Antrags mit Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Alle Mitglieder werden 14 Tage vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen. Dies
kann durch E-Mail erfolgen, sofern das Mitglied dem nicht widerspricht. Zudem werden die Mitglieder durch
Aushang am Clubhaus unter Angabe der Tagesordnung davon in Kenntnis gesetzt.

§10 Auflösung des Clubs
Bei Auflösung oder Aufhebung des Tennisclub Blau-Weiß Heppenheim e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Heppenheim mit der
Auflage, dass es von dieser ausschließlich zur Förderung des Sportes oder zur Jugendpflege verwendet wird.
Während der Liquidationsphase fungieren die Mitglieder des letzten geschäftsführenden Vorstandes als
Liquidatoren.

§11 Haftpflicht
Der Club haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Art eintretenden Unfälle oder Diebstähle.

§12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(a) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins
personenbezogene Daten seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und
verändert. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder
diesem zu.
(b) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung,
Sperrung und Löschung seiner Daten.
(c) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder
ferner der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§13 Verschiedenes
Zur Ordnung und Erhaltung der Plätze erlässt der Vorstand eine Spiel- und Platzordnung, die durch Anschlag
bekannt gemacht wird.

§14 Sprachform der Satzung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern
in dieser Satzung die herkömmliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe
und beinhaltet keine Wertung.

§15 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder
werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die
Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungsoder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten
Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Heppenheim, 29. Oktober 2021

Tennisclub Blau-Weiß Heppenheim e. V.
In der Lahrbach 19
64646 Heppenheim

Tel.: +49 (0) 6252 9669612